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Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung – WuSolvV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2013, 4260 - 4261)


Tabelle 1

(zu § 40 Absatz 1)

Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand

Restlaufzeit Zinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs-
und goldpreis-
bezogene
Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetall-
preisbezogene
Geschäfte
(ohne Gold)
Rohwaren-
preisbezogene
und sonstige
Geschäfte
bis 1 Jahr 0,0 % 1,0 % 6,0 % 7,0 % 10,0 %
über 1 Jahr
bis 5 Jahre
0,5 % 5,0 % 8,0 % 7,0 % 12,0 %
über 5 Jahre 1,5 % 7,5 % 10,0 % 8,0 % 15,0 %

Tabelle 2

(zu § 43)

Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

Laufzeit Ausschließlich
zinsbezogene Geschäfte
(Restlaufzeit)
Währungskurs- und
goldpreisbezogene Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,5 % 2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre 1,0 % 5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung
eines jeden weiteren Jahres
1,0 % 3,0 %

Tabelle 3

(zu § 17 Absatz 2)

KSA-Risikogewicht Zentralregierungen

nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)

MPE 0 1 2 3 4 5 6 7
KSA-Risikogewicht 0 % 0 % 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %

Tabelle 4

(zu § 22 Absatz 3)

Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat

MPE der Zentralregierung 0 oder 1 2 3 4 5 oder 6 7
KSA-Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %

Tabelle 5

(zu § 23)

KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen

KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen 20 % 50 % 100 % 150 %
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung 10 % 20 % 50 % 100 %

Tabelle 6

(zu § 30 Absatz 1 und § 34)

Nominierung von Exportversicherungsagenturen

je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien

Bonitätsbeurteilungsbezogene
Forderungskategorie
Arten von Positionen
Staaten KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind

Tabelle 7

(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)

Zeitfächer Rohwarenpositionen

Anrechnungsbereich
Bis zu 1 Monat
über 1 Monat bis zu 3 Monaten
über 3 Monaten bis zu 6 Monaten
über 6 Monaten bis zu 1 Jahr
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren
über 2 Jahren bis zu 3 Jahren
über 3 Jahren
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25